Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KommUniTax GmbH

Stand: November 2023

Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der KommUniTax GmbH (nachfolgend „KommUniTax“ oder Steuerberater genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

  1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der von KommUniTax zu erbringenden Leistungen ist der elektronisch erteilte Auftrag maßgebend. Es werden also nur die Leistungen erbracht und vergütet, die über die elektronische „Buchung“ der Leistung auf dem System des Auftragnehmers ausgewählt werden. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit so ist die KommUniTax nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebender Folgen hinzuweisen.

(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit etwaiger zur Verfügung gestellter Unterlagen, Zahlen und Informationen zu einem Sachverhalt gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Angaben zum Sachverhalt, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.

(5) Der Steuerberater versucht alle Anfragen innerhalb von 48 Stunden, bezogen auf Werktage (hierbei gilt Samstag nicht als Werktag; jeder in Deutschland, ggf. länderbezogene Feiertag gilt als Feiertag) zu beantworten. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beantwortung innerhalb dieser Frist. Insbesondere ist er bei Überschreiten der Frist nicht zur Honorarminderung, zur Geltendmachung einer zusätzlichen Beratungsanfrage oder Geldendmachung von Schadenersatz berechtigt.

(6) Bei der Buchung der monatlichen Steuerberatungs-Pakete können maximal zwei im Monat nicht verbrauchte Anfragen in den kommenden Monat übertragen werden. Darüber hinaus noch nicht verbrauchte Anfragen verfallen. Ein Anfragen-Guthaben kann nicht aufgebaut werden. Ein Anspruch auf Minderung der Pauschale entsteht nicht.

(7) Alle angebotenen Seminare sowie das Beratungsangebot wird ausschließlich digital angeboten und in digitaler Form vom Auftragnehmer erbracht. Präsentsveranstaltungen oder Beratungen werden nicht geschuldet, können jedoch im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart werden.

(8) Hat der Auftraggeber ein Steuerberatungspaket gebucht, welches ein Beratungsgespräch mit einem Berater bzw. Dozenten enthält, ist der Auftraggeber berechtigt, aus einer elektronischen Liste einen gewünschten Berater auszuwählen. Die Auswahl für den konkreten Termin stellt einen Wunsch des Auftraggebers dar, der vom Auftragnehmer nicht erfüllt werden muss. Insbesondere bei Terminkollisionen kann es vorkommen, dass der Auftraggeber den Wunsch des Auftraggebers nicht erfüllen kann. Der Auftragnehmer wird sich in diesem Fall bemühen, in Abstimmung mit dem Auftraggeber und dem gewählten Berater bzw. Dozenten, einen Termin für ein zukünftiges Beratungsgespräch zu ermöglichen.

(9) Nimmt der Auftraggeber an Seminaren des Steuerberaters teil, so werden die Inhalte mit größter Sorgfalt zusammengestellt, vorbereitet und vermittelt. Der Steuerberater übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die vermittelten Informationen vollständig und richtig sind. Dies gilt auch für etwaig zurverfügunggestellte Schulungsunterlagen sowie aufgezeichnete und digital zur Verfügung gestellte Seminare und Experteninterviews. Es besteht keine Verpflichtung des Steuerberaters angebotene Seminare am angegebenen Termin tatsächlich durchzuführen. Insbesondere bei geringer Teilnehmeranzahl, kurzfristiger Erkrankung des Dozenten und anderen Gründen, die eine wirtschaftliche Ausgestaltung des Seminars unmöglich machen, bleibt es dem Steuerberater vorbehalten, ein angesetztes Seminar abzusagen oder zu verschieben. Sofern hierfür bereits ein Entgelt gezahlt wurde (nur bei gesonderter kostenpflichtiger Buchung eines Seminars, nicht bei einem Seminarpaket, welches alle Seminare enthält), wird dieses entweder erstattet oder es erfolgt eine Umbuchung des Teilnehmers auf das gleiche Seminar zu einem anderen Datum. Hat der Auftraggeber ein Seminarpaket gebucht, in dem alle Seminare enthalten sind, erfolgt im Rahmen einer Absage oder einer Verschiebung einer Veranstaltung keine Erstattung des vereinbarten Pauschalbetrags, auch nicht anteilig. Eine Wahl hinsichtlich der Vorgehensweise hat der Auftraggeber nicht. Eine Honorarminderung oder die Geltendmachung von Schadensersatz durch den Auftraggeber ist in solchen Fällen ausgeschlossen.

(10) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen.

(11) Die Angebote der Plattform richtet sich ausschließlich an öffentliche Einrichtungen sowie deren Gesellschaften, sofern eine öffentliche Einrichtung zu mindestens 25% an diesen beteiligt ist.

  1. Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 STPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

(4) Die KommUniTax ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

(5) Der Auftraggeber räumt der KommUniTax das Recht ein, den Namen und das Logo des Auftraggebers für passive werbliche Zweck zu nutzen. Insbesondere ist es der KommUniTax gestattet, diese Informationen auf der Website ohne Verlinkung oder in einem Flyer aufzunehmen.

(6) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten oder sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine -vom Steuerberater abgelegte und geführte- Handakte genommen wird.

(7) Die Verschwiegenheitspflicht besteht weiterhin nicht für im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen anzugebende Daten (z.B. Referenzen), sowie allen Informationen, die der Zuschlagserteilung im Rahmen der Ausschreibung dienlich sind. Voraussetzung ist, dass die Daten von der ausschreibenden Stelle lediglich für die interne Prüfung der Vergabe bzw. Zuschlagserteilung verwendet werden.

(8) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.

(9) Der Steuerberater darf Honorarforderungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers an außenstehende Dritte (z.B. Inkassobüros) abtreten oder übertragen; eine Abtretung oder Übertragung an eine zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Vereinigung ist auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zulässig (§ 64 Abs. 2 S. 1 StBerG).

  1. Mitwirkung Dritter

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten. Insbesondere dem Einsatz von externen Dozenten und Beratern stimmt der Auftraggeber explizit zu, da nur so ein umfassendes Angebot ermöglicht werden kann.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.v. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.

  1. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der KommUniTax ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht -wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611,675 BGB handelt- die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.

(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

(3) Offenbare Unrichtigkeit (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  1. Haftung

(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine Millionen €) begrenzt.

(3) Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind. Eine Haftung Dritten gegenüber ist ausgeschlossen, soweit Arbeitsergebnisse des Steuerberaters ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die Zustimmung hierzu ergibt sich direkt aus dem Auftragsinhalt (vgl. Nr. 6 Abs. 3).

(5) Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz verjährt

a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,

b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

  1. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der KommUniTax nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(4) Vom Steuerberater beantwortete Anfragen müssen als Beantwortung der Anfrage akzeptiert werden. Sofern der Auftraggeber die Fragenbeantwortung des Steuerberaters innerhalb von zwei Werktagen (Samstag gilt hierbei nicht als Werktag) nicht aktiv akzeptiert hat, gilt die Antwort als angenommen. „Reklamationen“ sind hiernach ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber mit einer Fragenbeantwortung -sachlich gerechtfertigt- nicht einverstanden sein, hat er einmalig die Möglichkeit, seine Frage zu präzisieren und zu begründen, warum er mit der bisherigen Beantwortung der Anfrage nicht einverstanden ist. Der Steuerberater prüft die „Reklamation“ und wird die neuerlichen Eingaben des Auftraggebers hierbei berücksichtigen. Kommt der Steuerberater bei der Prüfung zu dem Ergebnis, dass die „Reklamation“ sachlich nicht gerechtfertigt ist, so ist er berechtigt die neuerlichen Eingaben nicht mehr zu berücksichtigen und die Anfrage als abgeschlossen zu betrachten. Eine weitergehende Bearbeitung der Anfrage erfolgt dann nicht. Bei Einwänden hiergegen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Hinweis auf die konkrete Fragestellung und einer ausführlichen Begründung der Einwände, diese mit dem Betreff „Reklamation“ in Textform an info@kommuni.tax geltend zu machen. Der Steuerberater wird sich dann mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen, um die „Reklamation“ zu klären.

(5) Stellt der Steuerberater im Rahmen von Seminaren oder der Beantwortung von Anfragen Unterlagen wie Schulungsunterlagen oder sonstiges zur Verfügung, enthalten diese das geistige Eigentum des Steuerberaters. Eine Weitergabe an Dritte, ein Nachdruck o.ä., auch nur auszugsweise, ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist der Steuerberater zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt. Der Auftraggeber ist nur berechtigt diese für eigene interne Zwecke zu nutzen.

(6) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 5 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Nr. 9 Abs. 4). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

  1. Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen oder zur Verfügung gestellten Seminarunterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen eigenen Verwendung des Auftraggebers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

  1. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV), es sei denn, hiervon abweichend wurde eine gesonderte Vergütungsvereinbarung (z.B. höhere oder geringere Vergütung, Pauschalhonorar) geschlossen. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann in Textform eine niedrigere Gebühr als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters steht (§ 4 Abs. 3 StBVV). Im Rahmen des Beratungsvertrages werden nach § 21 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 StBVV in elektronischer bzw. in Textform ausschließlich Pauschalhonorare vereinbart. Auf die im Rahmen der Anmeldung abgeschlossene Vergütungsvereinbarung wird verwiesen. Bei einer Buchung eines Beratungspakets ist der Auftraggeber zur Gegenzeichnung einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung verpflichtet.

(2) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

(4) Hinsichtlich des konkreten Honorars gilt die zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Vergütungsvereinbarung. Diese kann auch in einem durch den Kunden digital gebuchten, vom Steuerberater angebotenen, Angebot oder einer Auftragsbestätigung bestehen. Die auf der Website dargestellten Preise stellen die in Rechnung zu stellenden Beträge des Steuerberaters dar. Sind Leistungen in Rechnungen des Steuerberaters als umsatzsteuerfrei ausgewiesen, so stellt der in Rechnung gestellte Betrag den „Nettobetrag“ dar. Sollte die Umsatzsteuerbefreiung, egal aus welchem Grund, nicht oder nicht mehr gelten, so hat der Steuerberater das Recht, entstehende Umsatzsteuer beim Kunden nachzufordern. Voraussetzung hierfür ist eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende korrigierte Rechnung, die der Steuerberater dem Kunden zukommen lassen wird. In dieser korrigierten Rechnung wird der neue Rechnungsbetrag, die bisher geleistete Zahlung des Kunden und der noch zu zahlende Betrag ausgewiesen. Der Kunde erklärt bei Beauftragung des Steuerberaters automatisch hinsichtlich etwaiger Umsatzsteuernachforderungen den Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung.

  1. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Bei der Buchung von monatlichen Beratungs- oder Seminarpaketen gilt eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten ab Buchungsdatum. Ein Upgrade zu einem umfangreicheren Paket ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Bei einem Upgrade beginnt die Vertragslaufzeit von 24 Monaten erneut. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch um eine weitere Laufzeit von 24 Monaten.

(3) Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform, z.B. als E-Mail an info@kommuni.tax zu erfolgen. Der Auftraggeber kann die Daten zu seinem Vertrag, insbesondere das aktuelle Ende der Vertragslaufzeit (vor automatischer Verlängerung), in seinem Profil unter Profil/Kontoinformationen/Tarif einsehen.

(4) Der Vertrag kann -wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt- von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform z.B. als E-Mail an info@kommuni.tax zu erfolgen.

(5) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).

(6) Wird der Vertrag, egal aus welchem Grund, gekündigt, erfolgt nach spätestens drei Monaten eine vollständige Löschung des Accounts des Auftraggebers. Dies bedeutet, dass ein Zugriff auf die eigenen Fragen und Antworten Datenbank nicht mehr möglich ist. Die Daten werden endgültig gelöscht, sodass eine Wiederherstellung nicht mehr möglich ist.

(7) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

(8) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.

(9) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung.

  1. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist (§ 66 Abs. 2 S. 2 StBerG).

  1. Streitbeilegung

Der Steuerberater macht darauf aufmerksam, dass durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG die Möglichkeit besteht, vor der Verbraucherschlichtungsstelle eine außergerichtliche Einigung in zivilrechtlichen Streitigkeiten anzustoßen durch ein Streitbeilegungsverfahren. Der Steuerberater ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG nicht verpflichtet und ist auch nicht bereit an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Sollten Streitigkeiten entstehen, kann das besondere gesetzliche Instrument der Vermittlung der zuständigen Steuerberaterkammer (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG) in Anspruch genommen werden. Zu einem solchen Vermittlungsverfahren der zuständigen Steuerberaterkammer erklärt sich der Steuerberater bereit.

  1. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung der Steuerberatungsgesellschaft.

  1. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.