Allgemeine Geschäftsbedingungen der KommUniTax GmbH
Stand: November 2023
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der KommUniTax GmbH (nachfolgend „KommUniTax“ oder Steuerberater genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
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Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der von KommUniTax zu erbringenden Leistungen ist der elektronisch erteilte Auftrag maßgebend. Es werden also nur die Leistungen erbracht und vergütet, die über die elektronische „Buchung“ der Leistung auf dem System des Auftragnehmers ausgewählt werden. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit so ist die KommUniTax nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebender Folgen hinzuweisen.
(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit etwaiger zur Verfügung gestellter Unterlagen, Zahlen und Informationen zu einem Sachverhalt gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Angaben zum Sachverhalt, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Der Steuerberater versucht alle Anfragen innerhalb von 48 Stunden, bezogen auf Werktage (hierbei gilt Samstag nicht als Werktag; jeder in Deutschland, ggf. länderbezogene Feiertag gilt als Feiertag) zu beantworten. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beantwortung innerhalb dieser Frist. Insbesondere ist er bei Überschreiten der Frist nicht zur Honorarminderung, zur Geltendmachung einer zusätzlichen Beratungsanfrage oder Geldendmachung von Schadenersatz berechtigt.
(6) Bei der Buchung der monatlichen Steuerberatungs-Pakete können maximal zwei im Monat nicht verbrauchte Anfragen in den kommenden Monat übertragen werden. Darüber hinaus noch nicht verbrauchte Anfragen verfallen. Ein Anfragen-Guthaben kann nicht aufgebaut werden. Ein Anspruch auf Minderung der Pauschale entsteht nicht.
(7) Alle angebotenen Seminare sowie das Beratungsangebot wird ausschließlich digital angeboten und in digitaler Form vom Auftragnehmer erbracht. Präsentsveranstaltungen oder Beratungen werden nicht geschuldet, können jedoch im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart werden.
(8) Hat der Auftraggeber ein Steuerberatungspaket gebucht, welches ein Beratungsgespräch mit einem Berater bzw. Dozenten enthält, ist der Auftraggeber berechtigt, aus einer elektronischen Liste einen gewünschten Berater auszuwählen. Die Auswahl für den konkreten Termin stellt einen Wunsch des Auftraggebers dar, der vom Auftragnehmer nicht erfüllt werden muss. Insbesondere bei Terminkollisionen kann es vorkommen, dass der Auftraggeber den Wunsch des Auftraggebers nicht erfüllen kann. Der Auftragnehmer wird sich in diesem Fall bemühen, in Abstimmung mit dem Auftraggeber und dem gewählten Berater bzw. Dozenten, einen Termin für ein zukünftiges Beratungsgespräch zu ermöglichen.
(9) Nimmt der Auftraggeber an Seminaren des Steuerberaters teil, so werden die Inhalte mit größter Sorgfalt zusammengestellt, vorbereitet und vermittelt. Der Steuerberater übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die vermittelten Informationen vollständig und richtig sind. Dies gilt auch für etwaig zurverfügunggestellte Schulungsunterlagen sowie aufgezeichnete und digital zur Verfügung gestellte Seminare und Experteninterviews. Es besteht keine Verpflichtung des Steuerberaters angebotene Seminare am angegebenen Termin tatsächlich durchzuführen. Insbesondere bei geringer Teilnehmeranzahl, kurzfristiger Erkrankung des Dozenten und anderen Gründen, die eine wirtschaftliche Ausgestaltung des Seminars unmöglich machen, bleibt es dem Steuerberater vorbehalten, ein angesetztes Seminar abzusagen oder zu verschieben. Sofern hierfür bereits ein Entgelt gezahlt wurde (nur bei gesonderter kostenpflichtiger Buchung eines Seminars, nicht bei einem Seminarpaket, welches alle Seminare enthält), wird dieses entweder erstattet oder es erfolgt eine Umbuchung des Teilnehmers auf das gleiche Seminar zu einem anderen Datum. Hat der Auftraggeber ein Seminarpaket gebucht, in dem alle Seminare enthalten sind, erfolgt im Rahmen einer Absage oder einer Verschiebung einer Veranstaltung keine Erstattung des vereinbarten Pauschalbetrags, auch nicht anteilig. Eine Wahl hinsichtlich der Vorgehensweise hat der Auftraggeber nicht. Eine Honorarminderung oder die Geltendmachung von Schadensersatz durch den Auftraggeber ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
(10) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen.
(11) Die Angebote der Plattform richtet sich ausschließlich an öffentliche Einrichtungen sowie deren Gesellschaften, sofern eine öffentliche Einrichtung zu mindestens 25% an diesen beteiligt ist.
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Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 STPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Die KommUniTax ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(5) Der Auftraggeber räumt der KommUniTax das Recht ein, den Namen und das Logo des Auftraggebers für passive werbliche Zweck zu nutzen. Insbesondere ist es der KommUniTax gestattet, diese Informationen auf der Website ohne Verlinkung oder in einem Flyer aufzunehmen.
(6) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten oder sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine -vom Steuerberater abgelegte und geführte- Handakte genommen wird.
(7) Die Verschwiegenheitspflicht besteht weiterhin nicht für im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen anzugebende Daten (z.B. Referenzen), sowie allen Informationen, die der Zuschlagserteilung im Rahmen der Ausschreibung dienlich sind. Voraussetzung ist, dass die Daten von der ausschreibenden Stelle lediglich für die interne Prüfung der Vergabe bzw. Zuschlagserteilung verwendet werden.
(8) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.
(9) Der Steuerberater darf Honorarforderungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers an außenstehende Dritte (z.B. Inkassobüros) abtreten oder übertragen; eine Abtretung oder Übertragung an eine zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Vereinigung ist auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zulässig (§ 64 Abs. 2 S. 1 StBerG).
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Mitwirkung Dritter
(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten. Insbesondere dem Einsatz von externen Dozenten und Beratern stimmt der Auftraggeber explizit zu, da nur so ein umfassendes Angebot ermöglicht werden kann.
(2) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i.S.v. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
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Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der KommUniTax ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht -wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611,675 BGB handelt- die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeit (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
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Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine Millionen €) begrenzt.
(3) Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind. Eine Haftung Dritten gegenüber ist ausgeschlossen, soweit Arbeitsergebnisse des Steuerberaters ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, die Zustimmung hierzu ergibt sich direkt aus dem Auftragsinhalt (vgl. Nr. 6 Abs. 3).
(5) Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz verjährt
a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.